PPWR und Verpackungsrecht bei 2B Klebebänder
Verantwortung übernehmen. Vorgaben erfüllen. Transparenz schaffen.
2B Klebebänder nimmt die Verantwortung für einen rechtskonformen und ressourcenschonenden Umgang mit Verpackungen ernst.
Auf dieser Seite informieren wir Kunden, Geschäftspartner, Lieferanten und zuständige Behörden darüber, wie wir die für unser Unternehmen geltenden Anforderungen des europäischen und deutschen Verpackungsrechts umsetzen.
Der auf unseren Verpackungen, Etiketten oder Begleitunterlagen angebrachte QR-Code führt direkt zu dieser zentralen Informationsseite. Damit stellen wir dauerhaft einen transparenten Zugang zu unseren Unternehmens-, Kontakt- und Compliance-Informationen sicher.
Unternehmenserklärung
2B Klebebänder bestätigt, dass die für das Unternehmen relevanten verpackungsrechtlichen Pflichten geprüft und in die betrieblichen Abläufe aufgenommen wurden.
Hierzu gehören – abhängig von der jeweiligen Verpackungsart und der Rolle von 2B innerhalb der Lieferkette – insbesondere:
- die Registrierung im Verpackungsregister LUCID,
- die Beteiligung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen an einem zugelassenen dualen System,
- die gesetzlich vorgeschriebenen Mengenmeldungen,
- die Erfassung und Zuordnung der verwendeten Verpackungsarten,
- die Prüfung der Verantwortlichkeiten innerhalb der Lieferkette,
- die Einholung und Dokumentation von Material- und Lieferanteninformationen,
- die Erstellung beziehungsweise Beschaffung erforderlicher technischer Unterlagen,
- die Prüfung der anwendbaren Anforderungen der europäischen Verpackungsverordnung,
- die Bereitstellung relevanter Informationen für Kunden und Behörden.
Die zugrunde liegenden Angaben und Prozesse werden regelmäßig sowie bei wesentlichen rechtlichen, technischen oder organisatorischen Änderungen überprüft.
Rechtliche Grundlage
Europäische Verpackungsverordnung
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, international als Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR bezeichnet, schafft einen weitgehend einheitlichen Rechtsrahmen für Verpackungen innerhalb der Europäischen Union.
Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und wird grundsätzlich ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewendet.
Die PPWR verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- Vermeidung unnötiger Verpackungen,
- Reduzierung von Verpackungsgewicht und Verpackungsvolumen,
- Verbesserung der Recyclingfähigkeit,
- Stärkung von Wiederverwendung und Mehrwegsystemen,
- Förderung geschlossener Materialkreisläufe,
- einheitlichere Kennzeichnung und Verbraucherinformation,
- klare Verantwortlichkeiten innerhalb der Lieferkette.
Deutsches Verpackungsrecht
In Deutschland wird die PPWR durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, kurz VerpackDG, ergänzt.
Das Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts an die Verordnung (EU) 2025/40 wurde am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das VerpackDG tritt gemeinsam mit den wesentlichen Regelungen der PPWR am 12. August 2026 in Kraft und ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz.
Umsetzung bei 2B Klebebänder
1. Erfassung der Verpackungsarten
Die von 2B eingesetzten und in Verkehr gebrachten Verpackungen werden entsprechend ihrer Funktion und Materialart erfasst.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Verkaufsverpackungen,
- Versandverpackungen,
- Umverpackungen,
- Transportverpackungen,
- Kartonagen,
- Folien und Beutel,
- Etiketten,
- Hülsen und Kerne,
- Paletten,
- Umreifungen,
- Füll- und Schutzmaterialien,
- sonstige Verpackungsbestandteile.
Die Einordnung einer Verpackung erfolgt anhand ihrer tatsächlichen Funktion, des vorgesehenen Vertriebsweges und des Ortes, an dem sie typischerweise als Abfall anfällt.
2. Registrierung im Verpackungsregister LUCID
2B erfüllt die für das Unternehmen geltenden Registrierungspflichten im Verpackungsregister LUCID.
Die Unternehmens- und Kontaktdaten sowie die relevanten Markennamen werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinterlegt und bei wesentlichen Änderungen aktualisiert.
Unternehmen, die verpackte Waren gewerbsmäßig auf dem deutschen Markt bereitstellen, müssen grundsätzlich im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die eingesetzten Verpackungen einer Systembeteiligungspflicht unterliegen.
3. Systembeteiligung
Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an einem zugelassenen dualen System beteiligt.
Damit beteiligt sich 2B an der Finanzierung der Sammlung, Sortierung und Verwertung der betroffenen Verpackungen.
Etiketten, Klebebänder und Füllmaterialien können als Bestandteile einer Versandverpackung ebenfalls bei der Ermittlung der systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen zu berücksichtigen sein.
4. Mengenmeldungen
Die systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen werden auf Grundlage der tatsächlich beziehungsweise voraussichtlich in Verkehr gebrachten Materialmengen ermittelt.
Die erforderlichen Mengenmeldungen erfolgen sowohl gegenüber dem beauftragten dualen System als auch gegenüber dem Verpackungsregister LUCID.
Mengenänderungen und notwendige Korrekturen werden im Rahmen der betrieblichen Prozesse berücksichtigt. Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen bestehen grundsätzlich die drei Kernpflichten Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung.
5. Prüfung der Unternehmensrolle
2B prüft für die relevanten Produkte und Verpackungen, welche rechtliche Rolle das Unternehmen innerhalb der jeweiligen Lieferkette einnimmt.
Die PPWR unterscheidet insbesondere zwischen:
Erzeuger der Verpackung
Der Erzeuger ist grundsätzlich für die produktrechtliche Konformität der Verpackung verantwortlich. Dazu können die Bewertung der gesetzlichen Anforderungen, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung gehören.
Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung
Der Hersteller ist grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals in dem Mitgliedstaat bereitstellt, in dem die Verpackung später zu Abfall wird.
Damit können insbesondere Pflichten zur Registrierung, Finanzierung der Entsorgung, Systembeteiligung und Mengenmeldung verbunden sein.
Je nach Lieferkette können Erzeuger und Hersteller dasselbe Unternehmen oder unterschiedliche Unternehmen sein.
6. Eigenmarken und Importe
Für Produkte, die unter einer eigenen Marke vertrieben oder ohne inländischen Zwischenhändler nach Deutschland eingeführt werden, prüft 2B die ab dem 12. August 2026 geltenden Verantwortlichkeiten.
Mit Anwendung der PPWR können Unternehmen, die verpackte Produkte als Eigenmarken oder als Importe ohne inländischen Zwischenhändler vertreiben, selbst für die Systembeteiligung der jeweiligen Verpackungen verantwortlich sein. Die Systembeteiligung muss vor dem Vertrieb der betroffenen Produkte erfolgt sein.
7. Technische Dokumentation und Konformitätsbewertung
Soweit 2B für eine Verpackung als Erzeuger im Sinne der PPWR verantwortlich ist, werden die jeweils anwendbaren Anforderungen geprüft und die erforderlichen Unterlagen erstellt, eingeholt oder vorgehalten.
Hierzu können insbesondere gehören:
- eine Beschreibung der Verpackung,
- Angaben zu Verpackungsmaterialien und Verpackungsbestandteilen,
- Material- und Gewichtsangaben,
- technische Datenblätter,
- Lieferanteninformationen,
- Prüf- und Bewertungsunterlagen,
- Nachweise zur Einhaltung anwendbarer Stoffanforderungen,
- Angaben zur Identifikation und Rückverfolgbarkeit,
- eine EU-Konformitätserklärung, soweit gesetzlich erforderlich.
Eine EU-Konformitätserklärung wird nur für Verpackungen beziehungsweise Verpackungsarten abgegeben, für die eine entsprechende Konformitätsbewertung abgeschlossen wurde.
Diese allgemeine Informationsseite stellt daher keine pauschale EU-Konformitätserklärung für sämtliche Produkte und Verpackungen von 2B dar.
8. Lieferanten- und Materialinformationen
2B arbeitet mit Herstellern und Lieferanten zusammen, um die für die rechtliche und technische Bewertung relevanten Informationen zu erhalten.
Abhängig vom jeweiligen Produkt oder Verpackungstyp werden insbesondere folgende Unterlagen eingeholt oder dokumentiert:
- Materialzusammensetzungen,
- Verpackungsgewichte,
- technische Datenblätter,
- Produktinformationen,
- Lieferantenerklärungen,
- Konformitätserklärungen,
- Informationen über Stoffe und Materialbestandteile,
- Angaben zu Änderungen an Materialien oder Produktaufbauten.
Änderungen an Produkten, Verpackungen, Materialien oder Lieferanten werden geprüft, soweit sie Auswirkungen auf gesetzliche Pflichten oder bestehende Bewertungen haben können.
9. Verpackungsvermeidung und Materialreduzierung
2B verfolgt das Ziel, Verpackungsmaterial bedarfsgerecht einzusetzen und unnötige Verpackungen möglichst zu vermeiden.
Bei der Auswahl und Weiterentwicklung von Verpackungen berücksichtigen wir – soweit technisch, rechtlich und wirtschaftlich umsetzbar – insbesondere:
- die Reduzierung unnötigen Verpackungsmaterials,
- die Verringerung von Verpackungsgewicht und Verpackungsvolumen,
- die Vermeidung unnötiger Hohlräume,
- den Einsatz geeigneter und möglichst recyclingfähiger Materialien,
- die Reduzierung komplexer Materialkombinationen,
- die Optimierung von Versand- und Transportverpackungen,
- die Prüfung wiederverwendbarer Verpackungslösungen,
- die Zusammenarbeit mit Lieferanten, Kunden und Entsorgungspartnern.
Klebebänder als Bestandteil einer Verpackung
Klebebänder können bei unseren Kunden Bestandteil einer Verkaufs-, Versand-, Um- oder Transportverpackung werden.
Die abschließende Bewertung einer vollständigen Verpackung hängt dabei nicht ausschließlich vom eingesetzten Klebeband ab.
Zu berücksichtigen sind unter anderem:
- das Material des Verpackungskörpers,
- das Trägermaterial des Klebebandes,
- das verwendete Klebstoffsystem,
- die eingesetzte Klebebandmenge,
- Etiketten, Beschichtungen und Druckfarben,
- weitere Verschlüsse und Verpackungsbestandteile,
- die Trennbarkeit der Materialien,
- die konkrete Anwendung,
- der vorgesehene Entsorgungs- und Recyclingweg.
Ein einzelnes Klebeband kann daher nicht unabhängig von seiner späteren Verwendung pauschal als PPWR-konform bezeichnet werden.
Die Verwendung eines Produktes von 2B führt ebenfalls nicht automatisch dazu, dass die vollständige Verpackung eines Kunden sämtliche Anforderungen der PPWR erfüllt.
2B stellt seinen Kunden auf Anfrage verfügbare Produkt-, Material- und Verpackungsinformationen zur Verfügung. Die abschließende Konformitätsbewertung der vollständigen Verpackung obliegt dem Unternehmen, das nach der konkreten Lieferkette und Verwendung rechtlich dafür verantwortlich ist.
Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit
Produkte und Verpackungen von 2B können anhand der jeweils vorhandenen Kennzeichnungen und Begleitinformationen identifiziert werden.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Artikelnummern,
- Produktbezeichnungen,
- Typenbezeichnungen,
- Chargen- oder Losnummern,
- interne Identifikationsnummern,
- Lieferdaten,
- Lieferscheine,
- Rechnungen,
- technische Datenblätter.
Der QR-Code auf einer Verpackung, einem Etikett oder einer Begleitunterlage führt ergänzend zu dieser allgemeinen Unternehmens- und Compliance-Seite.
Er ersetzt keine erforderliche produkt- oder verpackungsbezogene Identifikation.
Bedeutung des QR-Codes
Mit dem QR-Code stellt 2B Kunden, Geschäftspartnern und Behörden einen dauerhaft erreichbaren Zugang zu folgenden Informationen bereit:
- Angaben zum verantwortlichen Unternehmen,
- Kontaktmöglichkeiten,
- rechtliche Grundlagen,
- Informationen zur Umsetzung der Verpackungspflichten,
- Erläuterungen zur Dokumentation und Konformitätsbewertung,
- Hinweise für Kunden und Behörden,
- Aktualitäts- und Versionsangaben.
Der QR-Code dient der Transparenz und erleichtert die Kontaktaufnahme sowie die Anforderung weitergehender Unterlagen.
Er ist kein eigenständiges Prüfsiegel und keine allgemeine Zertifizierung sämtlicher Produkte und Verpackungen.
Informationen für Kunden und Geschäftspartner
Kunden und Geschäftspartner können bei 2B verfügbare Produkt-, Material- und Verpackungsinformationen anfordern.
Für eine eindeutige Bearbeitung bitten wir um folgende Angaben:
- 2B-Artikelnummer,
- Produktbezeichnung,
- gegebenenfalls Chargen- oder Losnummer,
- vorgesehener Einsatzzweck,
- verwendetes Verpackungsmaterial,
- Land der Bereitstellung,
- konkret benötigte Information oder Unterlage.
Kontakt
2B Klebebänder
Inhaber: Björn Braun
Südstraße 15
66780 Rehlingen
Deutschland
Telefon: +49 (0) 6835 60275-40
E-Mail: info@2b-klebebaender.de
Informationen für Behörden
Zuständigen Marktüberwachungs-, Umwelt- und Aufsichtsbehörden stellt 2B die gesetzlich erforderlichen Informationen und Unterlagen auf begründete Anfrage zur Verfügung.
Die vollständige technische Dokumentation wird nicht generell öffentlich über diese Webseite bereitgestellt. Sie kann vertrauliche Produkt-, Material-, Lieferanten- und Unternehmensinformationen enthalten.
Bei einer behördlichen Anfrage bitten wir möglichst um Übermittlung folgender Informationen:
- Bezeichnung der zuständigen Behörde,
- Name und dienstliche Kontaktdaten,
- betroffene Artikel- oder Produktnummer,
- gegebenenfalls Chargen-, Los- oder Identifikationsnummer,
- Art der benötigten Unterlagen,
- rechtliche Grundlage oder Anlass der Anfrage.
Behördenkontakt
2B Klebebänder
Inhaber: Björn Braun
Südstraße 15
66780 Rehlingen
Deutschland
Telefon: +49 (0) 6835 60275-40
E-Mail: info@2b-klebebaender.de